Gutachten für private Auftraggeber Private Auftraggeber sind alle natürlic www.bausvb-baron.de
Gutachten für private Auftraggeber
Private Auftraggeber sind alle natürlichen und nichtnatürlichen Personen, ausgenommen diejenigen, die im Gerichtsgutachten beschrieben sind. Zu privaten Auftraggebern zählen Banken, Versicherungen und der Endverbraucher. Das Privatgutachten ist die zweite, ebenfalls sehr wichtige Gutachtenart und die wirtschaftlich oft bedeutendere.

Es gibt fünf verschiedene Arten von Gutachten:

  1. Das gewöhnliche Bauschadensgutachten, welches mit einem Werkvertrag vereinbart wird. Das Ziel der Vereinbarung ist es, die Feststellung vorhandener Schäden durch vorherige Leistungen von Werkleistungen durch Dritte und dem Auftraggeber zu klären.

  2. Das Wertgutachten, welches ebenfalls mit einem Werkvertrag geschlossen wird. Das Ziel eines solchen Gutachtens ist es, den aktuellen Verkehrswert und die Wertschätzung einer Immobilie oder einem Grundstück festzustellen. Dieses ist überaus wichtig für Geldinstitute, Verkäufer, Käufer oder Versicherungen. Die daraus entstehende Grundlage ist oft entscheidend für den Kauf oder Verkauf von Immobilien sowie damit zusammenhängenden Fehlinvestitionen und der Feststellung von Finanzierungs- und Beleihungsgrenzen.

  3. Das sogenannte Versicherungsgutachten, welches eine weit verbreitete Form zur Ermittlung von Schäden zur Schadensregulierung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber ist.

  4. Das Schiedsgutachten, welches gem. § 317 BGB dazu dient, in Fällen in denen eine vertragliche Leistung erbracht wurde oder zu erbringen ist, eine Entscheidung herbeizuführen. Der Bausachverständige ist in diesem Fall dafür zuständig, den Streit zu klären ohne, dass kostspielige, gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.

  5. Letztlich besteht die Möglichkeit eines Ergänzungsgutachtens. Dieses wird in Anspruch genommen, wenn der Verdacht besteht, dass vorhandene Gutachten nicht rechtens sind bzw. nicht den Tatsachen entsprechen oder zwingender Klärungsbedarf besteht. Oftmals kann dadurch ein verlorener Prozess wieder aufgenommen werden.